Das arbeitsrechtliche Verfahren sei sehr aufwendig gewesen. Die Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde vom 24. November 2014 habe zwei Stunden gedauert. Der Vorsitzende C.________ habe vorgeschlagen, den B.________ zustehenden Betrag zur Deckung des Honorars direkt dem Disziplinarbeklagten überweisen zu lassen. B.________ habe dies aber abgelehnt, worauf der Vorsitzende die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe. Der Disziplinarbeklagte habe am 28. November 2014 die Honorarnote mit einem ausgewiesenen Aufwand von 21 Stunden eingereicht.