Für den Zeitraum zuvor, für den er ein Honorar in Rechnung gestellt habe, sei er als privater Verteidiger tätig gewesen, denn der Aufwand in diesem Zeitraum sei nicht im amtlichen Honorar enthalten. Er habe in dieser Phase eine Besprechung mit dem Klienten bei der Staatsanwaltschaft geführt, an der dortigen Einvernahme teilgenommen, Telefonate mit der Ehefrau des Klienten erledigt und an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilgenommen. Total habe er dafür sieben Stunden aufgewendet und in Rechnung gestellt. Das arbeitsrechtliche Verfahren sei sehr aufwendig gewesen.