3. Innert verlängerter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 20. September 2015 seine Stellungnahme ein, in der er ausführte, im Strafverfahren erst per 1. April 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden zu sein. Für den Zeitraum zuvor, für den er ein Honorar in Rechnung gestellt habe, sei er als privater Verteidiger tätig gewesen, denn der Aufwand in diesem Zeitraum sei nicht im amtlichen Honorar enthalten.