Zusätzlich hatte er B.________ aber CHF 1‘738.80 für das Strafverfahren und CHF 2‘840.00 für das zivilrechtliche Verfahren in Rechnung gestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Rechnungstellung eine Berufspflichtverletzung darstellt. 2. Mit Datum vom 28. August 2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis 18. September 2015 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den im Raum stehenden Vorwürfen.