1. Im Rahmen der Behandlung des Gesuchs von A.________ (fortan Disziplinarbeklagter) betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________ (AA 15 133) stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern fest, dass der Disziplinarbeklagte B.________ in einem Strafprozess als amtlicher Verteidiger und in einem Zivilverfahren (Arbeitsrecht) vertreten hat, für das seinem Klienten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Für beide Tätigkeiten war der Disziplinarbeklagte aus der Staatskasse entschädigt worden. Zusätzlich hatte er B.___