{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2016-05-17", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2015-198_2016-05-17.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2015_198_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f4ed0a57482875686486eae089d2e73ad81c9af1e7ad65751dbe9491074e53738148aac12afab9de6e60c3435bbc90f3a?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f4ed0a57482875686486eae089d2e73ad81c9af1e7ad65751dbe9491074e53738148aac12afab9de6e60c3435bbc90f3a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2015_198", "Checksum": "d1c1854569fccd0ef488d802dd779139"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2015 198"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 17.05.2016 AA 2015 198"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 17.05.2016 AA 2015 198"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 17.05.2016 AA 2015 198"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "5er Besetzung  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Honorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:16", "Checksum": "8c80e2d2ce1f90a9cec859ea5d0a0c90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 17.05.2016 AA 2015 198\nRegeste:\nHonorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nEntscheid\n3001 Bern AA 15 198\nTelefon +41 31 635 48 05\nFax +41 31 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2016\n\nBesetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecherin Matter (Referentin), Oberrichter Bähler, Oberrichter Studiger, Rechtsanwalt Zbinden und Gerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand Disziplinarverfahren\n\nDisziplinarverfahren von Amtes wegen\n\nRegeste:\nHonorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art.\n12 lit. g BGFA)\nIm Strafverfahren hat der Disziplinarbeklagte seinem Klienten Bemühungen in Rechnung\ngestellt, für die er Anspruch auf amtliche Verteidigung gehabt hätte. Im Zivilverfahren wurden zusätzlich zur amtlichen Entschädigung Kosten in Rechnung gestellt und damit gegen\ndie Berufsregeln verstossen.\nErwägungen:\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Im Rahmen der Behandlung des Gesuchs von A.________ (fortan Disziplinarbeklagter) betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________\n(AA 15 133) stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern fest, dass der\nDisziplinarbeklagte B.________ in einem Strafprozess als amtlicher Verteidiger und\nin einem Zivilverfahren (Arbeitsrecht) vertreten hat, für das seinem Klienten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Für beide Tätigkeiten war der Disziplinarbeklagte aus der Staatskasse entschädigt worden. Zusätzlich hatte er\nB.________ aber CHF 1‘738.80 für das Strafverfahren und CHF 2‘840.00 für das\nzivilrechtliche Verfahren in Rechnung gestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob\ndiese Rechnungstellung eine Berufspflichtverletzung darstellt.\n\n2. Mit Datum vom 28. August 2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde\ndem Disziplinarbeklagten Frist bis 18. September 2015 zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den im Raum stehenden Vorwürfen.\n\n3. Innert verlängerter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 20. September 2015\nseine Stellungnahme ein, in der er ausführte, im Strafverfahren erst per 1. April\n2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden zu sein. Für den Zeitraum zuvor,\nfür den er ein Honorar in Rechnung gestellt habe, sei er als privater Verteidiger\ntätig gewesen, denn der Aufwand in diesem Zeitraum sei nicht im amtlichen Honorar enthalten. Er habe in dieser Phase eine Besprechung mit dem Klienten bei der\nStaatsanwaltschaft geführt, an der dortigen Einvernahme teilgenommen, Telefonate mit der Ehefrau des Klienten erledigt und an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht teilgenommen. Total habe er dafür sieben Stunden aufgewendet und in Rechnung gestellt.\nDas arbeitsrechtliche Verfahren sei sehr aufwendig gewesen. Die Verhandlung vor\nder Schlichtungsbehörde vom 24. November 2014 habe zwei Stunden gedauert.\nDer Vorsitzende C.________ habe vorgeschlagen, den B.________ zustehenden\nBetrag zur Deckung des Honorars direkt dem Disziplinarbeklagten überweisen zu\nlassen. B.________ habe dies aber abgelehnt, worauf der Vorsitzende die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe. Der Disziplinarbeklagte habe am 28. November 2014 die Honorarnote mit einem ausgewiesenen Aufwand von 21 Stunden eingereicht. Der Vorsitzende habe daraufhin den Disziplinarbeklagten kontaktiert und\nihm mitgeteilt, er könne ihn aufgrund eines obergerichtlichen Urteils lediglich 11\nStunden entschädigen, obschon 21 Stunden in diesem Fall gerechtfertigt gewesen\nseien. Den Rest müsse B.________ bezahlen - so jedenfalls habe der Disziplinarbeklagte den Vorsitzenden verstanden. Aus diesem Grund habe er B.________\ndenn auch seine Rechnung zugestellt.\n\n2\nII. Zuständigkeit\n\n4. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde\ndes Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG\n168.11) gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern\neingetragen ist.\n\n5. Aus diesem Grund hat die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 13. November 2015 gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren eröffnet, um\nzu beurteilen, ob dieser gegen Art. 12 lit. a und/oder lit. g BGFA verstossen hat.\n\nIII. Zum Verbot, Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, die im Rahmen\nder unentgeltlichen Rechtspflege bereits berücksichtigt wurden oder für die\ndiese Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätten\na) Allgemeines\n\n"}