Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Anwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance des avocats Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern AA 15 198 Telefon +41 31 635 48 05 Fax +41 31 635 48 17 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Mai 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecherin Matter (Referen- tin), Oberrichter Bähler, Oberrichter Studiger, Rechtsanwalt Zbin- den und Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Disziplinarverfahren von Amtes wegen Regeste: Honorarrechnungen bei amtlichen Mandaten bzw. unentgeltlicher Rechtspflege (Art. 12 lit. g BGFA) Im Strafverfahren hat der Disziplinarbeklagte seinem Klienten Bemühungen in Rechnung gestellt, für die er Anspruch auf amtliche Verteidigung gehabt hätte. Im Zivilverfahren wur- den zusätzlich zur amtlichen Entschädigung Kosten in Rechnung gestellt und damit gegen die Berufsregeln verstossen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Im Rahmen der Behandlung des Gesuchs von A.________ (fortan Disziplinarbe- klagter) betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________ (AA 15 133) stellte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern fest, dass der Disziplinarbeklagte B.________ in einem Strafprozess als amtlicher Verteidiger und in einem Zivilverfahren (Arbeitsrecht) vertreten hat, für das seinem Klienten die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. Für beide Tätigkeiten war der Dis- ziplinarbeklagte aus der Staatskasse entschädigt worden. Zusätzlich hatte er B.________ aber CHF 1‘738.80 für das Strafverfahren und CHF 2‘840.00 für das zivilrechtliche Verfahren in Rechnung gestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Rechnungstellung eine Berufspflichtverletzung darstellt. 2. Mit Datum vom 28. August 2015 setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist bis 18. September 2015 zur Einreichung einer kurz- en Stellungnahme zu den im Raum stehenden Vorwürfen. 3. Innert verlängerter Frist reichte der Disziplinarbeklagte am 20. September 2015 seine Stellungnahme ein, in der er ausführte, im Strafverfahren erst per 1. April 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden zu sein. Für den Zeitraum zuvor, für den er ein Honorar in Rechnung gestellt habe, sei er als privater Verteidiger tätig gewesen, denn der Aufwand in diesem Zeitraum sei nicht im amtlichen Hono- rar enthalten. Er habe in dieser Phase eine Besprechung mit dem Klienten bei der Staatsanwaltschaft geführt, an der dortigen Einvernahme teilgenommen, Telefona- te mit der Ehefrau des Klienten erledigt und an der Verhandlung vor dem Zwangs- massnahmengericht teilgenommen. Total habe er dafür sieben Stunden aufge- wendet und in Rechnung gestellt. Das arbeitsrechtliche Verfahren sei sehr aufwendig gewesen. Die Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde vom 24. November 2014 habe zwei Stunden gedauert. Der Vorsitzende C.________ habe vorgeschlagen, den B.________ zustehenden Betrag zur Deckung des Honorars direkt dem Disziplinarbeklagten überweisen zu lassen. B.________ habe dies aber abgelehnt, worauf der Vorsitzende die unent- geltliche Rechtspflege gewährt habe. Der Disziplinarbeklagte habe am 28. Novem- ber 2014 die Honorarnote mit einem ausgewiesenen Aufwand von 21 Stunden ein- gereicht. Der Vorsitzende habe daraufhin den Disziplinarbeklagten kontaktiert und ihm mitgeteilt, er könne ihn aufgrund eines obergerichtlichen Urteils lediglich 11 Stunden entschädigen, obschon 21 Stunden in diesem Fall gerechtfertigt gewesen seien. Den Rest müsse B.________ bezahlen - so jedenfalls habe der Disziplinar- beklagte den Vorsitzenden verstanden. Aus diesem Grund habe er B.________ denn auch seine Rechnung zugestellt. 2 II. Zuständigkeit 4. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbin- dung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, da der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist. 5. Aus diesem Grund hat die Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 13. No- vember 2015 gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren eröffnet, um zu beurteilen, ob dieser gegen Art. 12 lit. a und/oder lit. g BGFA verstossen hat. III. Zum Verbot, Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits berücksichtigt wurden oder für die diese Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätten a) Allgemeines 6. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h., für abwei- chende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 ff., E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kan- tonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig heran- gezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu kon- kretisieren (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 4b.). 7. Gemäss Bundesgericht ist das Verbot, dem Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, welche das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits berücksichtigt hat, Ausfluss von Art. 12 lit. a BGFA, wonach ein Anwalt seinen Be- ruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009, E. 2.9.). Fellmann geht hingegen davon aus, dass das Verbot Ausfluss der anwaltlichen Pflicht sei, amtliche Verteidigungen zu über- nehmen und die Widerhandlung dagegen eine Verletzung von Art. 12 lit. g BGFA darstelle. Dies sei schon deshalb begründet, weil im Interesse der Rechtsicherheit nicht auf die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA abgestellt werden sollte, wenn die Pflichtverletzung einer konkreten Berufspflicht zugeordnet werden kann (FELL- MANN, a.a.O., Art. 12 N 149b). Dem ist zu folgen. Darüber hinaus gehört es zu den Aufklärungspflichten des Anwalts, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der un- entgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen und nötigenfalls die erforderlichen Mass- nahmen zu treffen. Er muss rechtzeitig bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und darf nicht „zuerst Vor- schüsse verlangen, die den Klienten zwingen, Schulden zu machen“ (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 148). Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehört deshalb eben- 3 falls, die finanziellen Verhältnisse des Klienten frühzeitig abzuklären, um die Rele- vanz der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege für das konkrete Mandat zu erkennen. b) Strafverfahren 8. Das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem amtlichen Vertei- diger bildet die Rechtsgrundlage für dessen direkte Entschädigung durch den Staat (BGE 139 IV 261, E. 2.2.1, S. 263; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2013, E. 1.2; VIKTOR LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.] Zürich 2010, N 1 zu Art. 135; MAURICE HARARI/TATIANA ALIBERTI, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, André Kuhn/Yvan Jeanneret [éd.], Basel 2011, N 26 zu Art. 135). Mit der staatlichen Entschädigung hat sich der amtliche Verteidi- ger grundsätzlich zu begnügen (BGE 139 IV 261, E. 2.2.1, S. 263; Urteil des Bun- desgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2.; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 N 149). Der amtlich bestellte Anwalt darf, vorbehalten allfälliger Nachforderungsan- sprüche, von seinem Klienten kein zusätzliches Honorar fordern (Statt vieler: BGE 139 IV 261, E. 2.2.1, S. 263; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012, E. 1.2; BGE 131 I 217, E. 2.4., S. 220; Art. 42a KAG). Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) statuiert einen solchen Rückforderungsanspruch, indem es dem amtlichen Vertreter unter bestimmten Umständen neben der staatlichen Entschädi- gung ein Forderungsrecht gegenüber seinem Klienten einräumt (LIEBER, a.a.O., N 23 zu Art. 135). Demnach hat der Beschuldigte dem Staat die Kosten der amtli- chen Verteidigung dann zurück zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger die Dif- ferenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu bezahlen, wenn er ver- pflichtet wird, die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO) (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 13 zu Art. 135). Solange kein Urteil die beschuldigte Person da- zu verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen, stellt das Einfordern eines Hono- rars zusätzlich zur staatlichen Entschädigung im Rahmen der amtlichen Verteidi- gung eine Pflichtverletzung dar. 9. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO kann eine Verteidigung in Fällen geboten sein, in denen noch keine notwendige Verteidigung gegeben ist. Im Kern geht es darum, dass der Staat in diesen Fällen, die keine Bagatellen mehr sind, aber auch noch nicht die Schwelle der notwendigen Verteidigung erreichen, an sich keine Notwen- digkeit sieht, dass die beschuldigte Person verteidigt sein muss. Sofern die be- schuldigte Person selbst der Meinung ist, der Sache alleine nicht gewachsen zu sein, bewilligt der Staat eine amtliche Verteidigung, sofern die beschuldigte Person sich eine Wahlverteidigung nicht leisten kann und es nicht bloss um eine Bagatelle geht, sowie wenn darüber hinaus gewisse rechtliche, sachverhaltliche oder andere Schwierigkeiten bestehen, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen ist. Eine solche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO muss von der be- schuldigten Person beantragt werden und wird nicht von Amtes wegen eingesetzt (NIKLAUS RUCKSTUHL, BSK STPO Art. 1 – 195, zu Art. 132 N 19 ff). 4 10. Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO muss die beschuldigte Person anlässlich der ersten Einvernahme auf ihr Recht hingewiesen werden, dass sie eine amtliche Ver- teidigung beantragen kann. Macht die beschuldigte Person davon Gebrauch, muss ab diesem Moment die amtliche Verteidigung sichergestellt werden, wenn die Vor- aussetzungen dafür gegeben sind. Somit kann die unentgeltliche Verteidigung ab Eröffnung des Verfahrens bzw. anlässlich der ersten Einvernahme beantragt wer- den. Voraussetzung ist in diesem Fall die Bedürftigkeit der beschuldigten Person und zwar im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die Gewährung der amtlichen Verteidi- gung wirkt ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung; eine weitere Rückwirkung besteht nur ausnahmsweise für Bemühungen, die wegen zeitlicher Dringlichkeit bereits vor Stellung dieses Gesuches anfallen und erbracht werden mussten. Diese Konstella- tion ist bei der Teilnahme an der ersten Einvernahme schon fast klassischerweise gegeben. Die Verteidigung erfährt mehr oder weniger kurzfristig von dieser und muss an dieser teilnehmen, bevor sie Zeit, Gelegenheit und insbesondere die nöti- gen Informationen hat, um mit Aussicht auf Erfolg ein Gesuch um amtliche Vertei- digung stellen zu können. Sobald die Verteidigung nach dieser Einvernahme zeit- lich dazu in der Lage ist, muss sie das Gesuch einreichen und die rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung beantragen. Aufgrund der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ihr diese dann auch rückwirkend für die Bemühungen vor und nach der ersten Einvernahme gewährt werden. 11. Der Disziplinarbeklagte führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 aus, er sei am 18. März 2014 von der Staatsanwaltschaft kontaktiert worden, weil der Angeschuldigte ihn als Rechtsvertreter gewünscht habe. Er habe sofort die Staats- anwaltschaft aufgesucht, sich mit dem Klienten abgesprochen und anschliessend an der Einvernahme teilgenommen. Am 20. März 2014 habe die Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht stattgefunden. Der Klient sei noch gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Das Honorar sei im Urteil nicht fest- gesetzt, sondern zur Hauptsache geschlagen worden und hätte deshalb an der Hauptverhandlung festgesetzt werden müssen. Ob dieser Entscheid richtig gewe- sen sei, könne offen bleiben. Auf jeden Fall sei er als privater Verteidiger eingesetzt gewesen. Die Verfügung als amtlicher Anwalt sei erst per 1. April 2014 erfolgt. 12. Anlässlich der Hauptverhandlung sei das Honorar für die amtliche Verteidigung für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 festgesetzt worden. Für die Zeit vor diesem Da- tum sei trotz des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. März 2014 kein Honorar festgesetzt worden. Es bleibe somit dabei, dass für die Zeit vom 18. März 2014 bis 31. März 2014 die Verteidigung eine private war und daher auch vom An- geschuldigten zu entschädigen gewesen sei. Auch hier bleibe offen, ob der Ent- scheid des Regionalgerichts vom 9. Dezember 2014 richtig gewesen sei. 13. Die Staatsanwaltschaft sei der Meinung gewesen, eine amtliche Verteidigung sei vorerst nicht nötig gewesen. Der Disziplinarbeklagte sei im Antrag an das Zwangsmassnahmengericht klar als privater Verteidiger aufgeführt worden. Erst nach der Entlassung des Angeschuldigten sei die Frage der amtlichen Verteidigung aufgekommen. Der Disziplinarbeklagte habe sodann nach Erhalt der notwendigen 5 Unterlagen sofort ein Gesuch um amtliche Verteidigung eingereicht. Dieses sei denn auch bewilligt worden, jedoch erst per 1. April 2014. Ob dies rückwirkend von Amtes wegen hätte vorgenommen werden müssen, könne offen bleiben, weil die Staatsanwaltschaft dies nicht getan habe und das Regionalgericht das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts nicht umgesetzt habe. 14. Der Disziplinarbeklagte sei der klaren Auffassung, dass er sich in diesem Verfahren jederzeit korrekt verhalten und sorgfältig sowie gewissenhaft die Verteidigung ge- führt habe. Er habe somit Anspruch auf ein Honorar für den Zeitraum vom 18. März 2014 bis 1. April 2014. Es könne und dürfe nicht sein, dass er allenfalls unrichtige Entscheide richterlicher Behörden selber zu tragen habe. 15. Der Disziplinarbeklagte hat seinem Klienten nicht Bemühungen in Rechnung ge- stellt, für die er im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits entschädigt wurde. Es stellt sich aber die Frage, ob er Bemühungen in Rechnung gestellt hat, für die sein Klient Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte. 16. Es gehört zu den Aufklärungspflichten eines Anwalts, bedürftige Klienten von An- fang an auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aufmerksam zu machen. In den Akten finden sich keine Hinweise dar- auf, dass B.________ zur Zeit der ersten Einvernahme nicht bedürftig gewesen wäre. Dementsprechend wäre der Disziplinarbeklagte verpflichtet gewesen, B.________ sofort über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung aufzuklären. Er hätte dann den entsprechenden Antrag bereits an- lässlich der ersten Einvernahme mündlich zu Protokoll geben können, wenn ihm das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Angaben seines Klienten plausibel erschien. 17. Als die Frage der amtlichen Verteidigung nach der Entlassung von B.________ aus der Untersuchungshaft dann aufkam und der Disziplinarbeklagte für seinen Klien- ten am 1. April 2014 ein entsprechendes Gesuch einreichte, wäre es noch früh ge- nug gewesen, seine Einsetzung als amtlichen Verteidiger rückwirkend ab dem Tag der ersten Einvernahme zu beantragen. Dies hat der Disziplinarbeauftragte aber of- fensichtlich versäumt, denn er wirft in seiner Eingabe die Frage auf, ob der Staats- anwalt ihn nicht von Amtes wegen rückwirkend hätte einsetzen müssen. Da B.________ auch für diese Zeit Anspruch auf eine amtliche Verteidigung gehabt hätte, durfte der Disziplinarbeklagte ihm seine Bemühungen für diese Zeit nicht in Rechnung stellen. 18. Sollte der Disziplinarbeklagte im Übrigen der Auffassung gewesen sein, das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. Dezember 2014 habe das Ho- norar für die amtliche Verteidigung fälschlicherweise nicht rückwirkend bereits für das Zwangsmassnahmeverfahren festgesetzt, dann hätte er dies nicht hinnehmen dürfen. Entgegen den Ausführungen in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2015 darf er als Verteidiger solche Fragen gerade nicht offen lassen. 6 19. Indem der Disziplinarbeklagte seinem Klienten Bemühungen in Rechnung gestellt hat, für die er Anspruch auf amtliche Verteidigung gehabt hätte, hat er gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen. c) Zivilverfahren 20. Zum arbeitsrechtlichen Verfahren führte der Disziplinarbeklagte mit Schreiben vom 20. September 2015 aus, dieses sei sehr aufwändig gewesen, was bereits aus den Rechtsbegehren ersichtlich sei. Die Verhandlung allein habe 2 Stunden gedauert. Anlässlich der Verhandlung habe der Vorsitzende vorgeschlagen, der B.________ zustehende Betrag sei zur Deckung des Honorars seines Anwalts direkt dem Dis- ziplinarbeklagten zu überweisen. B.________ habe dies abgelehnt, worauf der Vorsitzende die unentgeltliche Rechtspflege gewährt habe. Seine Honorarnote ha- be er am 28. November 2014 mit einem nachgewiesenen Aufwand von 21 Stunden eingereicht. Der Vorsitzende habe ihn am 1. Dezember 2014 angerufen und ihm mitgeteilt, dass er aufgrund eines obergerichtlichen Urteils lediglich 11 Stunden entschädigen könne, obwohl 21 Stunden in diesem Fall gerechtfertigt seien. Den Rest müsse B.________ bezahlen, so zumindest habe der Disziplinarbeauftragte den Vorsitzenden verstanden. 21. In seiner Eingabe vom 7. Dezember 2015 ergänzte er, die notwendigen Recher- chen und die Suche nach den erforderlichen Beweismitteln habe sich schwierig ge- staltet. Zudem habe er schon frühzeitig Ansprüche sichernde Massnahmen treffen müssen. Die Einreichung des Schlichtungsgesuchs sei dann zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 19. August 2014 erfolgt. Die Frage der Rückwirkung ab Anfang April 2014 stelle sich auch hier. Der ausgewiesene Aufwand sei unbestritten geblieben. Die Praxis des Oberge- richts, wonach maximal 11 Stunden entschädigt würden, bedeute in der Realität, dass auf die Rückwirkung der Gesuche und im speziellen auf das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege in dem Verfahren verzichtet werde. So jedenfalls habe er den Vorsitzenden verstanden. Dieses Verständnis ergebe sich ebenfalls aus dem Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2012 (ZK 12 329 HOH). Danach halte das Obergericht in Ziffer 3 des angeführten Entscheids in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es sich beim Schlichtungsverfahren um ein einfaches, ra- sches und mündliches Verfahren handle. Es sei Ziel des Schlichtungsverfahrens die Parteien mittels einer eher informellen Anhörung zu einer Einigung zu bringen. In Ziffer 1 dieses Entscheides werde dargelegt, was die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege beinhalte. Nämlich die Teilnahme am Termin, die dafür erfor- derliche Vorbereitung sowie die Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. In Ziffer 4 dieses Entscheides werde diese Begründung der Vorin- stanz ausdrücklich bestätigt und expressis verbis festgehalten, dass die Vorberei- tung des Hauptprozesses nicht zum Aufwand gehöre, der für das Schlichtungsver- fahren zu entschädigen ist. Dieser Entscheid könne nur dahingehend verstanden werden, dass der weitergehende, auf das Hauptverfahren gerichtete Aufwand 7 durch den Rechtssuchenden zu entschädigen sei. Dieser Aufwand (Rechtsvorkeh- ren und Abklärungen auf den Hauptprozess hin) würden im vorliegenden Fall 10 Stunden ausmachen. Ohne diesen Aufwand wäre der Vergleich nicht möglich ge- wesen. Immerhin habe so eine Entschädigung von CHF 28‘000.00 für B.________ erzielt werden können. Zudem sei dem Disziplinarbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege nur für das Schlichtungsverfahren gewährt worden. Der Disziplinarbeklagte hielt abschliessend fest, er habe mit seinem Verhalten we- der den objektiven noch den subjektiven Tatbestand von Art. 12 lit. a und/oder lit. g BGFA erfüllt und sei sich sicher, alle Urteile und Entscheide richtig interpretiert und sich jederzeit korrekt verhalten zu haben. Das Vertrauen in den Rechtstaat würde untergraben, wenn sich der Rechtsunterworfene nicht einmal mehr auf Entscheide und Gerichtsurteile des Obergerichts verlassen könne. Deshalb beantragt der Dis- ziplinarbeklagte, das Disziplinarverfahren einzustellen, allenfalls sei er von einem Disziplinarvergehen freizusprechen, alles unter Kostenfolge. 22. Das Schlichtungsverfahren ist ein einfaches, rasches und mündliches Verfahren, dessen Ziel es ist, die Parteien mittels einer eher informellen Anhörung zu einer Ei- nigung zu bringen. Das Obergericht des Kantons Bern erwog im Entscheid ZK 14 510 vom 27. Januar 2015, dass für das Schlichtungsverfahren im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege höchstens ein Aufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erscheint (ZK 14 510 vom 27. Januar 2015 E 8.3.4). Mit Blick auf die Aus- gestaltung und den Zweck des Schlichtungsverfahrens ist dementsprechend der zu leistende Aufwand gering zu halten, nämlich zwischen fünf und sieben Stunden für die Teilnahme am Termin, die dafür erforderliche Vorbereitung sowie die Ausarbei- tung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 23. Mit Blick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, die für Schlichtungsverfahren in der Regel höchstens einen Zeitaufwand von fünf bis sieben Stunden als geboten erachtet, wurden dem Disziplinarbeklagten mit 11 Stunden bereits wesentlich mehr Aufwand als üblich vergütet und damit dem Umstand, dass das arbeitsrechtliche Verfahren kompliziert war, hinreichend Rechnung getragen. Zudem wurden offen- sichtlich auch Bemühungen entschädigt, die vor der Gesuchstellung angefallen wa- ren. 24. In dem der Disziplinarbeklagte explizit einräumt „- zumindest (..) den Vorsitzenden so verstanden“ zu haben, als dass er den nicht entschädigten Aufwand dem Klien- ten in Rechnung stellen könne, wird deutlich, dass auch er gewisse Zweifel an die- ser Interpretation hatte. Es würde das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege un- terlaufen, wenn die Anwälte und Anwältinnen den gerichtlich nicht genehmigten Teil ihrer Kostennote den Klienten in Rechnung stellen könnten. Im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Rechtsvertretung wird die Angemes- senheit der Kostennote geprüft und entschädigt. Wenn der Disziplinarbeklagte mit dieser Festsetzung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er diese anfechten können und müssen. Jedenfalls darf er vom Gericht als nicht notwendig anerkann- ten Aufwand nicht dem Klienten in Rechnung stellen. 8 25. Der Disziplinarbeklagte hat also gegen Art. 12 lit. g BGFA verstossen, indem er B.________ zusätzlich zur amtlichen Entschädigung CHF 2‘484.00 in Rechnung gestellt hat. IV Disziplinarmassnahme 26. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen. 27. Die Disziplinierung hat sich an den Umständen des Einzelfalles auszurichten, wo- bei die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen sind (FELLMANN, a.a.O., N 27 zu Art. 17). 28. Der Disziplinarbeklagte war sich offenbar nicht bewusst, dass sein Verhalten eine Pflichtverletzung darstellt. Das zeigt die Tatsache, dass er selber den Sachverhalt der Anwaltsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht hat, als er sich zur Durchset- zung seiner Forderung vom Berufsgeheimnis entbinden lassen wollte. Offenbar be- fand er sich in einem für einen Anwalt vermeidbaren Rechtsirrtum. Dieser Rechts- irrtum ist umso überraschender, als es sich beim Disziplinarbeklagten um einen er- fahrenen Anwalt handelt, der zudem im Mitgliederverzeichnis des Bernischen An- waltsverbandes allgemeines Strafrecht und andere Rechtsgebiete als seine Haupt- tätigkeitsgebiete angibt, in denen er es regelmässig mit amtlichen Mandaten und der unentgeltlichen Rechtspflege zu tun haben muss. 29. Dass er selbst im Zeitpunkt, als er seine Stellungnahme in diesem Verfahren ver- fasste, noch nicht auf die einschlägigen Bestimmungen gestossen ist, ist ange- sichts der klaren Regelungen in Art. 12 lit. g BGFA und auch Art. 42a KAG erstaun- lich. Dem Disziplinarbeklagten hätte klar sein müssen, dass er von einem Klienten zu dem aus der Staatskasse bezahlten Honorar kein zusätzliches Honorar fordern darf. Auch Art. 17 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes enthält eine ähnliche Bestimmung. Die Pflichtverletzung wiegt angesichts dieser klaren Regelungen eher schwer (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009, E. 3.3, in dem es das Bundesgericht allerdings als schwere Pflichtverletzung beurteilte, dass ein Anwalt im Rahmen der unentgeltli- chen Rechtsvertretung die Aufwendungen für eine von vornherein aussichtslosen Rechtsverweigerungsbeschwerde seiner Klientschaft in Rechnung stellte. Die Bemühungen wurden vom Staat nicht vergütet, da sie als unnötiger Aufwand quali- fiziert wurden). 30. Die Folgen der Regelverletzung waren im vorliegenden Fall allerdings gering, da es nicht zur Zahlung des zusätzlichen Honorars gekommen ist. Hinzu kommt, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde bisher kein Disziplinarverfahren gegen den Disziplinarbe- klagten eröffnen musste. 9 31. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend ein Verweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA als angebrachte und verhältnis- mässige Disziplinarmassnahme. 32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 aufzuerlegen. 33. Der Disziplinarbeklagte hat vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 10 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung seiner Pflicht zur Führung des amtli- chen Pflichtmandats im Sinne von Art. 12 lit. g BGFA ein Verweis erteilt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens in der Höhe von Fr. 1‘500.00 werden dem Disziplinarbe- klagten zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten Bern, 17. Mai 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 19. Mai 2016) Der Präsident: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ge- führt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 11