4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). 5. Das Dispositiv ist – nach Eintritt der Rechtskraft – ferner sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte mitzuteilen. Bern, 6. September 2016 Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde (Ausfertigung vom 9. September 2016) Der Präsident i. V.: Oberrichter Geiser Die Gerichtsschreiberin: Spielmann