15. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. Eine Publikation im Amtsblatt hat dagegen (anders als gemäss früherer Praxis zu Art. 35 aFG) grundsätzlich nicht mehr zu erfolgen (vgl. Beschluss der Anwaltskommission vom 18.11.2010). Im Übrigen erfolgt eine Mitteilung an die Anzeigerin gestützt auf Art. 32 Abs. 2 KAG.