BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot im Sinne einer spezialpräventiven Sanktion auszusprechen. Angesichts der wiederholten schweren Verletzung von Berufspflichten drängt sich diese Sanktion auf. Zugunsten des Disziplinarbeklagten ist immerhin zu berücksichtigen, dass es erst die zweite disziplinarisch geahndete Verfehlung ist. Das Berufsausübungsverbot ist deshalb auf die minimale Dauer von einem Monat festzusetzen. Bei einer erneuten Verfehlung des Disziplinarbeklagten müsste ein lang dauerndes Berufsausübungsverbot in Betracht gezogen werden.