Er gibt damit zu erkennen, dass die im September 2014 ausgefällte Disziplinarmassnahme ihm gegenüber keinerlei Wirkungen entfaltete und die ausgefällte Busse nicht hinreichend war, ihn inskünftig zu rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. In Anbetracht der objektiven Schwere des Verstosses und des direkten Vorsatzes sowie der äusserst kurzen Frist, innert welcher er trotz der erwähnten Sanktionierung erneut gegen die Berufsregeln verstossen hat, ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot im Sinne einer spezialpräventiven Sanktion auszusprechen.