Im Graubereich liegt die verpönte Handlung des Disziplinarbeklagten jedenfalls nicht. Es liegt ein klassischer Fall einer Mandatsübernahme bei unterzulässiger Interessenkollision vor. Erschwerend kommt hinzu, dass der Disziplinarbeklagte bereits mit Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 2.9.2014 wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 2‘000.00 sanktioniert wurde (Verfahren Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern AA 12 98).