bereits bei der Übernahme der amtlichen Verteidigung von D.________. Sein Hinweis darauf, die Übernahme des Mandates sei zwar heikel, aufgrund der einheitlichen Verteidigungsstrategie aber vertretbar gewesen, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückzuweisen. Als praktizierender und im Anwaltsregister eingetragener Anwalt war und ist der Disziplinarbeklagte verpflichtet, seinen Beruf im Einklang mit dem BGFA auszuüben und die Grenzen des rechtlich Zulässigen zu beachten. Im Graubereich liegt die verpönte Handlung des Disziplinarbeklagten jedenfalls nicht.