11 ätherischem Hanföl in Kontakt gestanden seien. Damit verletzte er die Pflicht zur umfassenden Wahrung der Interessen seines Klienten D.________ in offenkundiger und nicht hinzunehmender Weise. Subjektiv liegt eine vorsätzliche Handlung vor. Der Disziplinarbeklagte wusste um die divergierenden und eine Interessenkollision begründenden Aussagen von C.________ und D.________ bereits bei der Übernahme der amtlichen Verteidigung von D._