_ übernommen. Noch in seiner kurzen Stellungnahme vom 21.10.2015 führte er aus, dass dies wohl problematisch sein könnte, entschuldigte sich indessen mit dem unbehelflichen Verweis auf eine angeblich einheitliche (erfahrungsgemäss selten zum Ziel führende) Strategie des legalen Hanfhandels. Wahrheitswidrig behauptete er zudem anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015 in Sachen D.________, es gebe keine divergierenden Aussagen. In der Berufungserklärung für C.________ führte er zudem noch aus, dass D.________ bestreite, mit der Hanfgeschichte etwas zu tun zu haben, wies aber darauf hin, dass es aktenkundig sei, dass C._____