Der vorliegende Verstoss wiegt objektiv schwer. Die Vermeidung von Interessenkollisionen ist eine wichtige Bestimmung, nicht bloss zum Schutze des rechtsuchenden Publikums, sondern auch zur Verwirklichung der Rechtsordnung. Der Disziplinarbeklagte hat im Wissen um bestehende Interessenkonflikte mit dem von ihm vertretenen C.________ die amtliche Verteidigung von D.________ übernommen.