An der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015, anlässlich welcher der Staatsanwalt die Doppelvertretung thematisierte, führte der Disziplinarbeklagte noch aktenwidrig aus, eine gegenseitige Belastung finde sich in den vorhandenen Akten gar nicht. Im Übrigen hat er wider die Interessen seines Mandanten D.________ in der Berufung von C.________ darauf hingewiesen, dass diese beiden wegen Abnahme/Lieferung von ätherischem Hanföl in Kontakt gewesen seien.