Wenn bereits die Möglichkeit, dass ein Angeschuldigter zu einem späteren Zeitpunkt seine eigene Schuld auf den anderen abzuwälzen oder sie zulasten des anderen herunterzuspielen versucht, für die Begründung eines verpönten Interessenkonflikts hinreichend ist, gilt dies erst recht bei bestehenden divergierenden Aussagen und der Belastung eines Klienten durch den anderen. An der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015, anlässlich welcher der Staatsanwalt die Doppelvertretung thematisierte, führte der Disziplinarbeklagte noch aktenwidrig aus, eine gegenseitige Belastung finde sich in den vorhandenen Akten gar nicht.