Die vage Aussicht, dass D.________ möglicherweise im weiteren Verfahrensverlauf bei einer zusätzlichen Einvernahme seine bisherige Haltung korrigieren könnte, ändert am bestehenden konkreten Interessenkonflikt zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme nichts. Wenn bereits die Möglichkeit, dass ein Angeschuldigter zu einem späteren Zeitpunkt seine eigene Schuld auf den anderen abzuwälzen oder sie zulasten des anderen herunterzuspielen versucht, für die Begründung eines verpönten Interessenkonflikts hinreichend ist, gilt dies erst recht bei bestehenden divergierenden Aussagen und der Belastung eines Klienten durch den anderen.