10 Der Disziplinarbeklagte bringt weiter vor, es stehe nicht fest, ob die Aussagen der Beschuldigten nach seiner Mandatsübernahme noch divergierten, da D.________ im vorliegenden Fall seit 2009 gar nicht mehr befragt worden sei. Wesentlich ist indessen ausschliesslich der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme von D.________ divergierende Aussagen vorlagen und damit ein Interessenkonflikt bestand.