Ebenso wenig entlastet den Disziplinarbeklagten der Umstand, dass Gerichtspräsidentin A.________ den Disziplinarbeklagten im Wissen darum, dass er bereits C.________ vertrat, als amtlichen Anwalt von D.________ einsetzte. Es ist Sache und Aufgabe des Anwaltes, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um jegliche Interessenkollisionen zu vermeiden und gegebenenfalls im Zweifel ein Mandat nicht anzunehmen resp. beim Erkennen von Interessenkonflikten unverzüglich niederzulegen. Im Übrigen führt Gerichtspräsidentin A.________ glaubhaft aus, ihr sei nicht bekannt gewesen, ob der Disziplinarbeklagte C.________ auch nach der Berufungserklärung weiterhin vertreten habe.