angeblich einzig in der schriftlichen Begründung der Berufung bestand. Es ist hinreichend, dass zwischen verschiedenen Verfahren ein sachlicher Zusammenhang besteht und die Interessenlage der beiden Mandanten sich widerspricht. Dies ist hier offensichtlich der Fall. C.________ belastete ausschliesslich D.________ und umgekehrt bestritt D.________, überhaupt etwas mit der Sache zu tun gehabt zu haben. Ebenso wenig entlastet den Disziplinarbeklagten der Umstand, dass Gerichtspräsidentin A.________ den Disziplinarbeklagten im Wissen darum, dass er bereits C.________ vertrat, als amtlichen Anwalt von D.________ einsetzte.