dieser manifestierte sich vielmehr bereits. Angesichts der parallelen Vertretung und der widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen bestand auch die konkrete Gefahr, dass der Disziplinarbeklagte Wissen, welches er unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut erhielt, zum Nachteil des anderen verwendet. Am Vorliegen eines verbotenen Interessenkonflikts ändert der Umstand nichts, dass es sich um verschiedene Verfahren in verschiedenen Verfahrensstadien handelte und die Aufgabe des Disziplinarbeklagten im Fall C.________ angeblich einzig in der schriftlichen Begründung der Berufung bestand.