10 273, p. 975 f.). Aufgrund der divergierenden Aussagen, insbesondere der Belastung von D.________ durch C.________, hätte der Disziplinarbeklagte das amtliche Mandat in Sachen D.________ nie annehmen dürfen resp. es spätestens nach Durchsicht der Akten niederlegen müssen. In dem er das nicht tat, verstiess er gegen die Interessen von D.________, der mit der Hanfgeschichte nichts zu tun haben wollte, indem er im Verfahren C.________ ausführte, es sei aktenkundig, dass zwischen diesen betreffend ätherischem Hanföl Kontakt bestanden habe. Es bestand deshalb nicht nur ein konkreter Interessenkonflikt; dieser manifestierte sich vielmehr bereits.