Diese divergierenden Sachverhaltsdarstellungen waren dem Disziplinarbeklagten aufgrund der Akten aus dem Verfahren C.________ bei der Einsetzung als amtlicher Anwalt von D.________ am 16.9.2014 bekannt. Er wusste, dass zwischen den Verfahren C.________ und D.________ ein enger sachlicher Sachzusammenhang bestand. Immerhin teilte der Disziplinarbeklagte im Verfahren C.________ bereits am 21.11.2013 die Interessenwahrung mit (amtliche Akten SK 2014 371, p. 462). Das erstinstanzliche Urteil in Sachen C.________ erging am 26.6.2014. Erst am 16.9.2014 wurde der Disziplinarbeklagte nach mit D.________ geführten Gesprächen auf dessen Wunsch als amtlicher Anwalt eingesetzt (amtliche Akten P01