9 D.________ eingesetzt worden (amtliche Akten P01 10 273, p. 976). Selbst wenn eine einheitliche Verteidigungsstrategie dahingehend bestand, dass beide Klienten legalen Hanfhandel betrieben haben sollen, widersprachen sich ihre Aussagen diametral. C.________ belastete D.________, wohingegen letzterer behauptete, überhaupt nichts mit dem Hanfhandel zu tun gehabt zu haben. Eine identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung liegt damit nicht vor. Diese divergierenden Sachverhaltsdarstellungen waren dem Disziplinarbeklagten aufgrund der Akten aus dem Verfahren C.______