Auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015 im Verfahren P01 10 273 in Sachen D.________ führte der Disziplinarbeklagte aus, es bestehe eine identische Argumentationskette und gegenseitige Belastungen würden sich in den vorhandenen Akten keine finden (amtliche Akten P01 10 273 p. 1222). Dies ist unzutreffend. Bereits in der Urteilsbegründung vom 26.4.2014 im Verfahren C.________ wird ausgeführt, dieser habe stets versucht, die alleinige Verantwortung für die Hanffelder auf D.________ abzuschieben (amtliche Akten SK 2014 371 p. 596).