13. Der Disziplinarbeklagte ist der Auffassung, ein Interessenkonflikt habe nicht bestanden, weil beide Parteien eine einheitliche Strategie verfolgt hätten, nämlich, dass sie legale Hanfprodukte hergestellt hätten. Dies gelte umso mehr, als C.________ bereits verurteilt gewesen und es nur noch um die Berufung gegangen sei, während D.________ noch zu beurteilen gewesen sei. Auch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 30.7.2015 im Verfahren P01 10 273 in Sachen D.__