8 Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachvertretung verboten (BGE 1B_7/2009 E. 5.8). Selbst wenn der Rechtsanwalt die Absicht hat, eine gemeinsame Strategie einzunehmen und für die Gesamtheit seiner Mandanten auf Freispruch zu plädieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt einer der Beschuldigten versucht, seine eigene Schuld auf den anderen abzuwälzen oder sie zulasten der anderen herunterzuspielen (BGE 141 IV 257 E. 2.1 = Praxis Nr. 105 2016 Nr. 20).