O., N 348). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte allerdings grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigung von Mitangeschuldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Mehrfachvertretung zustimmen (BGE 1B_7/2009 E. 5.5; 1B_613/212 E. 2.2).