O., S.127 N 161). Wird während der Führung eines Mandates ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, hat der Anwalt das Mandat unverzüglich niederzulegen (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 85). Der Anwalt muss ein feines Gefühl für Interessenkollisionen haben, und zwar sowohl für gegenwärtige wie auch für künftig mögliche (FELLMANN, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., Art. 12 N 87). Eine Mehrfachvertretung verschiedener Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt ist nicht per se unzulässig (FELLMANN, a.a.O., N 348).