Dem kann er nur nachleben, wenn ihm keine widersprechenden Loyalitäten abverlangt werden. Der Anwalt muss frei sein von jeglicher Bindung, die eine Mandatsführung im ausschliesslichen Interesse des Klienten beeinträchtigt (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht: Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/Genf 2009, N 776). Die Vermeidung von Interessenkollisionen ist auch Ausfluss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben (BGE 141 IV 257 E. 2C = Praxis 2016 Nr. 20; BGE 134 II 108 E. 3). Ein abstrakter Interessenkonflikt ist nicht hinreichend.