Am 30.10.2015 fällte das Obergericht des Kantons Bern das Urteil i.S. C.________ (SK 2014 371). Der Disziplinarbeklagte wird im Rubrum des Entscheids als privater Verteidiger aufgeführt. Im Zusammenhang mit D.________ führt das Obergericht aus, dass C.________ im Rahmen der Einvernahme vom 9.11.2005 selber ausgesagt habe, er habe D.________ beauftragt, den letzten Teil des Hanfs ab dem Feld in J.________ (Ort) abzuholen und das Notwendige zu veranlassen, um ihn zu lagern und zu pflegen (amtliche Akten SK 2014 371, p. 676). Das vorinstanzliche Urteil wurde im Wesentlichen bestätigt.