«Die Aussagen von D.________ bringen keine neuen Erkenntnisse. Dieser bestreitet, mit der Hanfgeschichte etwas zu tun zu haben. Zudem ist aktenkundig, dass der Beschuldigte und Herr D.________ zusammen wegen Abnahme/Lieferung von ätherischem Hanföl in Kontakt gewesen sind. 6 Dies spricht somit gegen illegale Tätigkeiten mit Betäubungsmitteln» (amtliche Akten SK 2014 371, p. 645).