_ abzuschieben, was sicher nicht sachgerecht sei. Wie die sichergestellten Unterlagen beweisen würden, sei er derjenige gewesen, der für den Anbau und die Ernte des Hanfes die Verantwortung getragen habe (amtliche Akten SK 2014 371, p. 596). In der Berufungsbegründung vom 2.3.2015 führt der Disziplinarbeklagte aus: «Die Aussagen von I.________ belasten den Beschuldigten überhaupt nicht. Dieser hat die Chalets in E.________(Ort) gemietet. Mit diesen Chalets hat der Beschuldigte nichts zu tun. Offensichtlich hat Herr I.________ primär mit Herrn D.________ zu tun gehabt. Zudem bestätigt er, dass die Bulgaren für Herrn D.________ gearbeitet hätten.