Aufgrund der vorbehaltlosen Ernennung zum amtlichen Verteidiger habe er davon ausgehen dürfen, dass keine heikle Doppelvertretungskonstellation vorliege. - Die anvisierte Verteidigungsstrategie (Freisprüche wegen Handel mit legalen Hanfprodukten) habe eine Doppelvertretung gerechtfertigt, da C.________ ja bereits verurteilt gewesen und es nur noch um die Berufung gegangen sei, während D.________ noch nicht beurteilt gewesen sei.