__ seien bereits vor dem in Frage stehenden Verfahren Klienten von ihm gewesen, D.________ seit März 2014 in einem Strafverfahren vor Regionalgericht Bern (PEN 13 662) und C.________ seit 2013 in einem immer noch vor der Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben hängigen Strafverfahren (BA 12 350). Ein Zusammenhang der beiden Verfahren und zum fraglichen Verfahren in Biel bestehe nicht. - D.________ und C.________ seien zwar Mitbeschuldigte, jedoch in verschiedenen Verfahren angeklagt und zeitlich unabhängig voneinander beurteilt worden. - Seine Aufgabe im Fall C.___