8. In seiner einlässlichen Stellungnahme vom 1.2.2016 hielt der Disziplinarbeklagte fest, dass vollumfänglich auf die Darstellungen in der Eingabe vom 21.10.2015 verwiesen werden könne. Ergänzend sei festzuhalten, dass beide Mandatsverhältnisse beendet seien, in Sachen C.________ durch Entscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts vom 30.Oktober 2015 (SK 14 371) und in Sachen D.________ durch Abgabe der amtlichen Verteidigung. Der Disziplinarbeklagte wiederholt Folgendes: - C.________ und D.________ seien bereits vor dem in Frage stehenden Verfahren Klienten von ihm gewesen, D._____