4 6. Mit Verfügung vom 1.12.2015 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA und räumte dem Disziplinarbeklagten Gelegenheit ein, innert 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Die Fristerstreckungsgesuche des Disziplinarbeklagten vom 17.12.2015 und 21.1.2016 bewilligte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügungen vom 23.12.2015 und 13.1.2016 bis am 1.2.2016.