Entscheidend sei jedoch die gewählte Verteidigungsstrategie, aufgrund welcher die Prozessinteressen von C.________ und D.________ nach den konkreten Umständen nicht divergierten. Beide hätten einen Freispruch angestrebt, weil sie legale Hanfprodukte hergestellt hätten und sich nicht beweisen lasse, dass der Hanf dem illegalen Betäubungsmittelmarkt zugeführt worden sei. Ob die Aussagen der Beschuldigten nach der Mandatsübernahme divergierten, stehe nicht fest, bzw. werde bestritten, da D.________ im vorliegenden Fall seit 2009 gar nie mehr befragt worden sei. Aus diesen Gründen erachte er die Doppelvertretung als zulässig.