Allerdings seien die beiden Mitbeschuldigten separat angeklagt worden und die Aufgabe des Verteidigers sei bei C.________ nur die Begleitung im Berufungsverfahren gewesen. Bei D.________ sei es um die Verteidigung vor erster Instanz gegangen. Auch die Richterin habe es nicht als heikel erachtet, beide Mitbeschuldigten in zwei separaten Verfahren zu beurteilen. Entscheidend sei jedoch die gewählte Verteidigungsstrategie, aufgrund welcher die Prozessinteressen von C.________ und D.________ nach den konkreten Umständen nicht divergierten.