In rechtlicher Hinsicht wies der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass gemäss Art. 12 BGFA für eine unzulässige Doppelvertretung ein konkreter Interessenkonflikt gefordert sei und die bloss abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, für die Annahme eines Interessenkonflikts nicht genüge. Es könne daher eine Doppelverteidigung erlaubt sein, sofern die Prozessinteressen der Parteien nach den konkreten Umständen nicht divergierten. Hier könne die Mehrfachvertretung zwar wohl problematisch sein. Allerdings seien die beiden Mitbeschuldigten separat angeklagt worden und die Aufgabe des Verteidigers sei bei C._____