_ bereits verurteilt gewesen und es nur noch um die Berufung gegangen sei, während D.________ noch zu beurteilen gewesen sei. Die vorbehaltlose Einsetzung als amtlicher Anwalt von D.________ am 16.9.2014 durch die anzeigende Gerichtspräsidentin habe ihn in dieser Ansicht gestärkt. In rechtlicher Hinsicht wies der Disziplinarbeklagte darauf hin, dass gemäss Art. 12 BGFA für eine unzulässige Doppelvertretung ein konkreter Interessenkonflikt gefordert sei und die bloss abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, für die Annahme eines Interessenkonflikts nicht genüge.