Es sei somit klar, dass D.________ und C.________ Klienten von ihm gewesen seien in separaten Straffällen, ohne dass bei den jeweiligen Mandatierungen die Zusammenhänge im vorliegenden Verfahren Berner Jura-Seeland bekannt und aktuell gewesen seien. Erst als ihn C.________ im Juli 2014 mit der Berufung beauftragt habe, habe sich ein Zusammenhang zu D.________ ergeben. Er habe es aber zufolge der anvisierten Verteidigungsstrategie als zulässig erachtet, D.________ in der gleichen Sache zu vertreten, dies umso mehr, als C.________ bereits verurteilt gewesen und es nur noch um die Berufung gegangen sei, während D.________ noch zu beurteilen gewesen sei.