Der Disziplinarbeklagte wies darauf hin, dass er C.________ seit Mai 2013 in anderen Verfahren, die zum aktuellen nicht in Zusammenhang stünden, vertrete. Auch verteidige er D.________ seit März 2014 in Verfahren ohne Zusammenhang zum vorliegenden. Es habe sich erst im Juli 2014 gezeigt, dass zwischen D.________ und C.________ eine Verbindung bestanden habe, wobei die Anklage nicht im selben Verfahren erhoben worden sei. Es sei somit klar, dass D.________ und C.________ Klienten von ihm gewesen seien in separaten Straffällen, ohne dass bei den jeweiligen Mandatierungen die Zusammenhänge im vorliegenden Verfahren Berner Jura-Seeland bekannt und aktuell gewesen seien.