3 16.9.2014 ohne Vorbehalte als amtlicher Anwalt von D.________ eingesetzt worden sei, obschon die Anzeigerin gewusst habe, dass er C.________ im Beschwerdeverfahren (recte: Berufungsverfahren) vertrete. Als Zwischenfazit sei erwiesen, dass kein klarer/offensichtlicher Fall einer unzulässigen Doppelvertretung vorgelegen habe und auch keine Doppelbefassung durch die anzeigende Richterin, welche ihn als amtlichen Anwalt eingesetzt habe. Der Disziplinarbeklagte wies darauf hin, dass er C.______