als Mittäter in derselben Sache am 30.7.2014 erstinstanzlich schuldig gesprochen. Unter dem Aspekt der Doppelvertretung habe die Anzeigerin weder seine noch ihre eigene Rolle als heikel beurteilt. Der Disziplinarbeklagte führte weiter aus, dass er davon habe ausgehen dürfen, dass keine unzulässige Doppelvertretungskonstellation vorliege, nachdem er am