und C.________ seien Mitbeschuldigte, die aber nicht im gleichen Verfahren angeklagt worden seien. Es erstaune, dass er ohne Hinweis auf die heikle Situation bzw. möglicherweise unzulässige Doppelverteidigung eingesetzt worden sei. Wäre die Situation heikel gewesen, so hätte er nicht eingesetzt werden dürfen resp. es hätte ein entsprechender Hinweis erfolgen müssen. Die Anzeigerin habe weder in der Doppelvertretung noch in der Mehrfachbefassung ein Problem gesehen, sei nicht in den Ausstand getreten und habe C.________ am 26.6.2014 und D.________ als Mittäter in derselben Sache am 30.7.2014 erstinstanzlich schuldig gesprochen.