5. In seiner kurzen Stellungnahme vom 21.10.2015 führte der Disziplinarbeklagte aus, die Rüge der Doppelvertretung sei interessanterweise erst an der Hauptverhandlung in Sachen D.________ vom 30.7.2015 vorgebracht worden. Die Anzeigerin habe durch sein Berufungsschreiben vom 2.7.2014 gewusst, dass er C.________ vertrete. Trotzdem habe sie ihn am 16.9.2014 als amtlichen Verteidiger von D.________ eingesetzt. D.________ und C.________ seien Mitbeschuldigte, die aber nicht im gleichen Verfahren angeklagt worden seien.