_ gelte es festzuhalten, dass C.________ im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch ihn vertreten worden sei. Seine Mandatierung im betreffenden Verfahren sei erst bei der Berufungsanmeldung erfolgt. Da nun beide Beschuldigten dieselbe Verteidigungsstrategie verfolgten, indem sie die Legalität des Hanfanbaus und der Herstellung von Hanfprodukten nachweisen wollten, hätten sie identische Argumentationslinien. Eine gegenseitige Belastung finde in den vorhandenen Akten zudem gar nicht statt. Deshalb sei eine Doppelvertretung seiner Ansicht nach zulässig.